Die schneereiche und sonnenarme Heizperiode Winter 08/09 ist vorüber und unser Testgebäude Mirasogno läuft nun bereits seit Mitte März wieder im "Sommerbetrieb".
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Mit Beginn des 2. Quartals 2009 haben wir die Realisierung unseres MiraSolaris Forschungszentrums in erste konkrete Planungungsschritte umgesetzt.
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Nachdem die Bemühungen ein optimales Strommodul zur Ergänzung unseres Heizsystems zu finden, fehlgeschlagen sind, haben wir uns entschlossen, ein eigenes Forschungsprojekt zu starten.
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Die Entwicklung des Icebooks erweist sich als weit kosten- und zeitintensiver als angenommen.
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Neue Grafische Darstellung des MiraSolaris-Eco-Habitat System.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma MiraSolaris KG
Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere gesamten erbrachten Leistungen, und sind somit für alle Kunden der Firma MiraSolaris KG rechtsverbindlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichende Vereinbarungen, Bedingungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Informationen und Angaben sowie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Preislisten und anderen Drucken sind nur annähernd, jedoch bestmöglich, aber für uns insoweit unverbindlich.
(2) Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
Aufträge, Abreden, Zusicherungen oder ähnliches einschließlich unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen der Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahmen der bestätigten Mengen. Von uns schriftlich angebotenen Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot innerhalb der vereinbarten Frist schriftliche als Bestellung angenommen wird.
(1) Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauskasse oder Zahlung bei der Lieferung verlangt werden. Bei Zahlungseinstellung, Insolvenz oder Vergleichsöffnung auf Seiten des Bestellers wird die Forderung sofort fällig. Bei größeren Objekten kann Vorauskasse oder Anzahlung gefordert werden. Bei Zielüberschreitung werden bankübliche Verzugszinsen in Anrechnung gebracht. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ( auch bei Teillieferungen) rein netto ohne jeden Abzug zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei uns. Wird uns nach Vertragsabschluß eine schon bei Vertragsabschluß vorliegende schlechte Vermögenslage des Bestellers bekannt, oder verschlechtern sich die Liquiditätsverhältnisse des Bestellers nachträglich, so können wir, auch wenn wir zur Vorleistung verpflichtet sein sollten, die von uns obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(2) Für jede schriftliche Mahnung nach Eintritt des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde uns eine Rechnungspauschale in Höhe von EUR 10,00.
(3) Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag ist bindend und schließt die Verpackung, Nebenkosten sowie die Lieferung ein.
(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir haben unsere Lieferverpflichtungen erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß der Post, Bahn, dem Frachtführer oder Spediteur übergeben oder auf unsere eigenen Fahrzeuge verladen worden ist. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrenen Anfahrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Bestellers die befahrene Anfahrtstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, hoheitliche Maßnahmen etc. auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder dessen Unterlieferanten eintreten), berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter.
(3) Verdeckte Transportschäden können nicht anerkannt werden, wenn sie erst nach 24 Stunden oder später gemeldet werden. Ein Schaden wird nur anerkannt, wenn er auf den Frachtpapieren vermerkt und vom Fahrer der Spedition bestätigt wurde.
Desweiteren ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Firma MiraSolaris KG in Kenntnis zu setzen.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Alle Rücksendungen, die wir nicht verschuldet haben, müssen franko erfolgen. Im Falle solcher Rücksendungen behalten wir uns vor, die Gutschrift, die wir gegenüber dem Kunden erteilen um bis zu höchstens 20% des Rechnungsbetrages zu kürzen.
(1) Der Besteller ist verpflichtet sobald er Kaufmann ist, alle erkennbaren, und wenn er kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Erhalt der Ware, jedoch vor Verarbeitung oder Einbau zuerst fernmündlich sowie später schriftlich anzuzeigen. Bei fristgerechter sowie berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Waren im Sinne von § 459 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen unserem Besteller unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
(2) Keine Gewähr wird übernommen bei Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Verwendung und fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme entstanden sind.
(3) Handelsübliche Abweichungen der Farbtöne, Maße, Gewichte und Güte stellen keine Mängel der gelieferten Ware dar.
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen Sie jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch im Fall, daß die Ware bereits ganz oder teilweise weiterverarbeitet ist. Ein Eigentumserwerb gemäß § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehres und mit der Maßgabe berechtigt, daß er schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung der unverarbeiteten Waren zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer an die Firma MiraSolaris KG abtritt. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltseigentums ist der Besteller zur sofortigen Anzeige an uns verpflichtet.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt sowie verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sicherungshalber herauszuverlangen. Dieses Verlangen sowie die Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, desgleichen nicht das Verlangen, die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.
(3) Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, uns durch Vorlage von Rechnungskopien den Namen seiner Kunden, gegenüber denen er durch Veräußerung unserer Ware Ansprüche erworben hat, sowie die von diesen geschuldeten Beträge mitzuteilen.
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserer Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Sitz unserer Gesellschaft bei München, dieser ist ebenso Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden.
(3) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, falls kein anderer gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
(1) Wir weisen darauf hin, daß die Daten des Kunden personenbezogen gespeichert werden, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten.
(2) Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen Bedingungen rechtsverbindlich.